§ 9 TMG Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 9 TMG in der letzten historischen Fassung vor Außerkrafttreten des TMG wieder.

Historische Fassung: Diese Seite dokumentiert § 9 TMG als eigenständige historische Fassung im letzten amtlichen TMG-Normbestand.

Geltungszeitraum: Diese Fassung galt als letzter amtlicher TMG-Normbestand vom 1. Januar 2024 bis zum 13. Mai 2024.

Wesentliche Änderungen dieses Stands: Im letzten amtlichen TMG-Stand waren nur noch die §§ 1 bis 11 TMG einschließlich § 2a, § 2b, § 2c sowie §§ 10a bis 10c enthalten; die früheren Datenschutzvorschriften des TMG gehörten nicht mehr dazu.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Übersichtsseite dieses letzten historischen Stands ist Telemediengesetz. Der vorherige große Strukturstand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Eine zusätzliche Einordnungsseite zur letzten inhaltlichen Änderung ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Januar 2024. Die Aufhebung ist unter Telemediengesetz – Aufhebung zum 14. Mai 2024 dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), aufgehoben durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)

Stand: letzter historischer Stand bis zum 13. Mai 2024; aufgehoben mit Wirkung zum 14. Mai 2024 durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)

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2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.