Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 8 TMG im Reformstand ab dem 2. April 2021 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 8 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 2. April 2021.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 2. April 2021 bis zum 30. November 2021.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2021 strukturierte die Auskunfts- und Zugriffsvorschriften grundlegend um. Neu eingefuegt wurden die §§ 15a bis 15c TMG, der bisherige § 15a TMG wurde zu § 15d TMG umnummeriert, und § 14 TMG wurde neu gefasst.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen ueber die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 30. Maerz 2021 (BGBl. I S. 448) sowie durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30. Maerz 2021 (BGBl. I S. 402); Berichtigung zu den §§ 15a bis 15c vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1380)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 2. April 2021 nach der Bestandsdatenauskunfts-Reform
- 1.
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- 2.
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- 3.
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
2Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
- 1.
- vor Gewährung des Zugangs
- a)
- die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
- b)
- die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
- 2.
- das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
2Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.