§ 10 TMG Speicherung von Informationen

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 10 TMG im Reformstand ab dem 27. Juli 2016 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 10 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 27. Juli 2016.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 27. Juli 2016 bis zum 30. September 2017.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2016 veraenderte insbesondere die Begriffsbestimmungen und die Haftungsregel in § 8 TMG. Sie ist der zentrale historische Zwischenstand der WLAN- und Providerhaftung vor den Folgeaenderungen im Oktober 2017.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Oktober 2017. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 27. Juli 2016 nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes

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