Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 6 TMG im Reformstand ab dem 1. Dezember 2021 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 6 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. Dezember 2021.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2023; die letzte inhaltliche Aenderung vor der Aufhebung folgte zum 1. Januar 2024.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Zum 1. Dezember 2021 wurden die Datenschutzvorschriften des TMG grundlegend neu geordnet: Die frueheren §§ 11 bis 16 TMG entfielen in ihrer bisherigen Form, und die Bussgeldregel erschien fortan als § 11 TMG.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Januar 2024. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 39 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) sowie durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphaere in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. Dezember 2021
- 1.
- Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
- 2.
- Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
- 3.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- 4.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.