§ 6 TMG Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 6 TMG im Reformstand ab dem 1. Dezember 2021 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 6 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. Dezember 2021.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2023; die letzte inhaltliche Aenderung vor der Aufhebung folgte zum 1. Januar 2024.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Zum 1. Dezember 2021 wurden die Datenschutzvorschriften des TMG grundlegend neu geordnet: Die frueheren §§ 11 bis 16 TMG entfielen in ihrer bisherigen Form, und die Bussgeldregel erschien fortan als § 11 TMG.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Januar 2024. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 39 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) sowie durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphaere in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. Dezember 2021

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.