§ 6 TDDDG Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 6 TDDDG in der aktuellen, im BGBl. bekannt gemachten Fassung wieder.

BGBl.-Referenz: Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64)

Stand: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64)

(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete dürfen bei Diensten, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn

1.
die Verarbeitung ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des Endnutzers in Telekommunikationsanlagen anderer Anbieter weitergeleitet;
2.
ausschließlich der Endnutzer

a)
durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung bestimmt und
b)
bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf, und
3.
der Verpflichtete

a)
dem Endnutzer mitteilen darf, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat, und
b)
Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Endnutzer geschlossenen Vertrag löschen darf.
(2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens des Anbieters und an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.