Diese Unterseite dokumentiert das Telemediengesetz (TMG) in seiner Urfassung bei erster Veröffentlichung. Die verlinkten Unterseiten enthalten die Paragrafen, die das TMG in der im Bundesgesetzblatt vom 28. Februar 2007 veröffentlichten Ausgangsfassung umfasste.
Zentrale Uebersichtsseite: Diese Seite ist die zentrale Einstiegsseite fuer die Urfassung 2007 und ordnet die einzelnen historischen Paragraphenseiten ein.
Geltungszeitraum: galt in dieser Ausgangsfassung ab dem 1. März 2007 bis zum nächsten großen Reformstand vom 1. September 2009; zwischenzeitliche Einzeländerungen sind in dieser Darstellung nicht berücksichtigt.
Wesentliche Aenderungen dieses Stands: Die Urfassung umfasste die §§ 1 bis 16 TMG; spätere Vorschriften wie § 2a oder §§ 10a bis 10c gehörten noch nicht dazu.
Historische Navigation: Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nr. 6 vom 28. Februar 2007
Stand: Urfassung bei erster Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 28. Februar 2007
Die Urfassung umfasste die Paragrafen §§ 1 bis 16. Später eingefügte Vorschriften wie § 2a oder §§ 10a bis 10c gehörten noch nicht zur Ausgangsfassung.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Herkunftslandprinzip
- § 4 Zulassungsfreiheit
- § 5 Allgemeine Informationspflichten
- § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
- § 7 Allgemeine Grundsätze
- § 8 Durchleitung von Informationen
- § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
- § 10 Speicherung von Informationen
- § 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
- § 12 Grundsätze
- § 13 Pflichten des Diensteanbieters
- § 14 Bestandsdaten
- § 15 Nutzungsdaten
- § 16 Bußgeldvorschriften