Das Telemediengesetz (TMG) wird auf dieser Website in seinem letzten historischen Stand bis zu seinem Außerkrafttreten dokumentiert. Die hier verlinkten Unterseiten enthalten die Vorschriften, die im letzten amtlichen TMG-Stand geführt wurden.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), aufgehoben durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
Stand: letzter historischer Stand bis zum 13. Mai 2024; aufgehoben mit Wirkung zum 14. Mai 2024 durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
Weitere historische Stände: Ergänzend sind auch die Urfassung 2007 und der Reformstand 2009 als eigene historische Hauptseiten dokumentiert.
Die bis zum 30. November 2021 geltenden Datenschutzvorschriften der §§ 11 bis 15a TMG a.F. gehörten nicht mehr zum letzten amtlichen TMG-Stand und werden deshalb hier nicht als Teil des historischen TMG geführt.
- § 1 TMG Anwendungsbereich
- § 2 TMG Begriffsbestimmungen
- § 2a TMG Europäisches Sitzland
- § 2b TMG Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter
- § 2c TMG Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde
- § 3 TMG Herkunftslandprinzip
- § 4 TMG Zulassungsfreiheit
- § 5 TMG Allgemeine Informationspflichten
- § 6 TMG Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen
- § 7 TMG Allgemeine Grundsätze
- § 8 TMG Durchleitung von Informationen
- § 9 TMG Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
- § 10 TMG Speicherung von Informationen
- § 10a TMG Verfahren zur Meldung von Nutzerbeschwerden
- § 10b TMG Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden
- § 10c TMG Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 11 TMG Bußgeldvorschriften