Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 6 TMG in der letzten historischen Fassung vor Außerkrafttreten des TMG wieder.
Historische Fassung: Diese Seite dokumentiert § 6 TMG als eigenständige historische Fassung im letzten amtlichen TMG-Normbestand.
Geltungszeitraum: Diese Fassung galt als letzter amtlicher TMG-Normbestand vom 1. Januar 2024 bis zum 13. Mai 2024.
Wesentliche Änderungen dieses Stands: Im letzten amtlichen TMG-Stand waren nur noch die §§ 1 bis 11 TMG einschließlich § 2a, § 2b, § 2c sowie §§ 10a bis 10c enthalten; die früheren Datenschutzvorschriften des TMG gehörten nicht mehr dazu.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Übersichtsseite dieses letzten historischen Stands ist Telemediengesetz. Der vorherige große Strukturstand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Eine zusätzliche Einordnungsseite zur letzten inhaltlichen Änderung ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Januar 2024. Die Aufhebung ist unter Telemediengesetz – Aufhebung zum 14. Mai 2024 dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), aufgehoben durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
Stand: letzter historischer Stand bis zum 13. Mai 2024; aufgehoben mit Wirkung zum 14. Mai 2024 durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
- 1.
- Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
- 2.
- Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
- 3.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- 4.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.