§ 11 TMG Bußgeldvorschriften

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 11 TMG in der letzten historischen Fassung vor Außerkrafttreten des TMG wieder.

Historische Fassung: Diese Seite dokumentiert § 11 TMG als eigenständige historische Fassung im letzten amtlichen TMG-Normbestand.

Geltungszeitraum: Diese Fassung galt als letzter amtlicher TMG-Normbestand vom 1. Januar 2024 bis zum 13. Mai 2024.

Wesentliche Änderungen dieses Stands: Im letzten amtlichen TMG-Stand waren nur noch die §§ 1 bis 11 TMG einschließlich § 2a, § 2b, § 2c sowie §§ 10a bis 10c enthalten; die früheren Datenschutzvorschriften des TMG gehörten nicht mehr dazu.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Übersichtsseite dieses letzten historischen Stands ist Telemediengesetz. Der vorherige große Strukturstand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Eine zusätzliche Einordnungsseite zur letzten inhaltlichen Änderung ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Januar 2024. Die Aufhebung ist unter Telemediengesetz – Aufhebung zum 14. Mai 2024 dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), aufgehoben durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)

Stand: letzter historischer Stand bis zum 13. Mai 2024; aufgehoben mit Wirkung zum 14. Mai 2024 durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder

3.
entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.