§ 9 TMG Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 9 TMG in der Urfassung bei erster Veröffentlichung wieder.

Historische Fassung: Diese Seite dokumentiert § 9 TMG als Ausgangsfassung bei erster Veröffentlichung.

Geltungszeitraum: galt in dieser Ausgangsfassung ab dem 1. März 2007 bis zum nächsten großen Reformstand vom 1. September 2009; zwischenzeitliche Einzeländerungen sind in dieser Darstellung nicht berücksichtigt.

Wesentliche Aenderungen dieses Stands: Die Urfassung umfasste die §§ 1 bis 16 TMG; spätere Vorschriften wie § 2a oder §§ 10a bis 10c gehörten noch nicht dazu.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieser historischen Fassung ist Telemediengesetz (TMG) – Urfassung 2007. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nr. 6 vom 28. Februar 2007

Stand: Urfassung bei erster Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 28. Februar 2007

1Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Informationen nicht verändern,

2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,

3.
die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,

4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und

5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.