§ 8 TMG Durchleitung von Informationen

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 8 TMG in der Urfassung bei erster Veröffentlichung wieder.

Historische Fassung: Diese Seite dokumentiert § 8 TMG als Ausgangsfassung bei erster Veröffentlichung.

Geltungszeitraum: galt in dieser Ausgangsfassung ab dem 1. März 2007 bis zum nächsten großen Reformstand vom 1. September 2009; zwischenzeitliche Einzeländerungen sind in dieser Darstellung nicht berücksichtigt.

Wesentliche Aenderungen dieses Stands: Die Urfassung umfasste die §§ 1 bis 16 TMG; spätere Vorschriften wie § 2a oder §§ 10a bis 10c gehörten noch nicht dazu.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieser historischen Fassung ist Telemediengesetz (TMG) – Urfassung 2007. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nr. 6 vom 28. Februar 2007

Stand: Urfassung bei erster Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 28. Februar 2007

(1) 1 Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

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