Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 1 TMG in der Urfassung bei erster Veröffentlichung wieder.
Historische Fassung: Diese Seite dokumentiert § 1 TMG als Ausgangsfassung bei erster Veröffentlichung.
Geltungszeitraum: galt in dieser Ausgangsfassung ab dem 1. März 2007 bis zum nächsten großen Reformstand vom 1. September 2009; zwischenzeitliche Einzeländerungen sind in dieser Darstellung nicht berücksichtigt.
Wesentliche Aenderungen dieses Stands: Die Urfassung umfasste die §§ 1 bis 16 TMG; spätere Vorschriften wie § 2a oder §§ 10a bis 10c gehörten noch nicht dazu.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieser historischen Fassung ist Telemediengesetz (TMG) – Urfassung 2007. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nr. 6 vom 28. Februar 2007
Stand: Urfassung bei erster Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 28. Februar 2007
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.