§ 14 TMG Bestandsdaten

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 14 TMG im Reformstand ab dem 2. April 2021 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 14 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 2. April 2021.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 2. April 2021 bis zum 30. November 2021.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2021 strukturierte die Auskunfts- und Zugriffsvorschriften grundlegend um. Neu eingefuegt wurden die §§ 15a bis 15c TMG, der bisherige § 15a TMG wurde zu § 15d TMG umnummeriert, und § 14 TMG wurde neu gefasst.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen ueber die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 30. Maerz 2021 (BGBl. I S. 448) sowie durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30. Maerz 2021 (BGBl. I S. 402); Berichtigung zu den §§ 15a bis 15c vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1380)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 2. April 2021 nach der Bestandsdatenauskunfts-Reform

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.

(4) 1 Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. 2 Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 3 Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 4 Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 5 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6 Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 7 Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.

(5) 1 Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. 2 Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.