§ 14 TMG Bestandsdaten

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 14 TMG im Reformstand ab dem 1. Oktober 2017 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 14 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. Oktober 2017.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 12. Oktober 2017.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform zum 1. Oktober 2017 griff vor allem in §§ 14 und 15 TMG ein. Sie steht historisch zwischen dem Reformstand 2016 und der wenige Tage spaeter folgenden weiteren Aenderung von §§ 7 und 8 TMG.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Oktober 2017. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. Oktober 2017 nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.

(4) 1 Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. 2 Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 3 Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 4 Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 5 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6 Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 7 Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.

(5) 1 Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. 2 Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.