§ 12 TMG Grundsätze

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 12 TMG im Reformstand ab dem 1. Oktober 2017 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 12 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. Oktober 2017.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 12. Oktober 2017.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform zum 1. Oktober 2017 griff vor allem in §§ 14 und 15 TMG ein. Sie steht historisch zwischen dem Reformstand 2016 und der wenige Tage spaeter folgenden weiteren Aenderung von §§ 7 und 8 TMG.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Oktober 2017. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. Oktober 2017 nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.