Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 8 TMG im Reformstand ab dem 25. Juli 2015 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 8 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 25. Juli 2015.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 25. Juli 2015 bis zum 26. Juli 2016.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2015 passte vor allem die Pflichten des Diensteanbieters und die Bussgeldvorschriften in §§ 13 und 16 TMG an und markiert den letzten Stand vor der grossen WLAN-Reform 2016.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 4 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 25. Juli 2015 nach dem IT-Sicherheitsgesetz
(1) 1 Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
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2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.