§ 2a TMG Europäisches Sitzland

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 2a TMG im Reformstand ab dem 25. Juli 2015 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 2a TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 25. Juli 2015.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 25. Juli 2015 bis zum 26. Juli 2016.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2015 passte vor allem die Pflichten des Diensteanbieters und die Bussgeldvorschriften in §§ 13 und 16 TMG an und markiert den letzten Stand vor der grossen WLAN-Reform 2016.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 4 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 25. Juli 2015 nach dem IT-Sicherheitsgesetz

(1) 1 Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bestimmt sich das Sitzland des Diensteanbieters danach, wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. 2 Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet.

(2) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG bestimmt sich bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf das Sitzland des Diensteanbieters

a) nach dem Ort der Hauptniederlassung, sofern dort die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst ausgeübt wird, und

b) nach dem Ort, in dem ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist, sofern die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst nicht in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland ausgeübt wird, an dem sich der Ort der Hauptniederlassung befindet; lässt sich nicht feststellen, dass ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals an einem bestimmten Ort befindet, bestimmt sich das Sitzland nach dem Ort der Hauptniederlassung.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a oder b nicht vor, bestimmt sich innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG das Sitzland des Diensteanbieters nach dem Ort, an dem er zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Rechts dieses Landes begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Landes weiter besteht.

(4) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, bei denen nach den Absätzen 2 und 3 kein Sitzland innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG festgestellt werden kann, unterliegen dem deutschen Recht, sofern sie

a) eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke oder

b) eine Deutschland gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.