§ 8 TMG Durchleitung von Informationen

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 8 TMG im Reformstand ab dem 5. Juni 2010 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 8 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 5. Juni 2010.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 5. Juni 2010 bis zum 24. Juli 2015.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2010 fuehrte insbesondere § 2a TMG zum europaeischen Sitzland ein und passte §§ 1 bis 3 TMG an die damaligen Vorgaben fuer audiovisuelle Mediendienste an.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Aenderung des Telemediengesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 5. Juni 2010 nach dem 1. Telemedienaenderungsgesetz

(1) 1 Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

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