§ 12 TMG Grundsätze

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 12 TMG im Reformstand ab dem 1. September 2009 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 12 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. September 2009.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. September 2009 bis zum 4. Juni 2010.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2009 ordnete vor allem die Datenschutzvorschriften neu, fuehrte den neuen § 15a TMG ein und markiert den naechsten grossen historischen Entwicklungsschritt nach der Urfassung.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Urfassung 2007. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Aenderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. September 2009

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.