Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 4 TDDDG in der aktuellen, im BGBl. bekannt gemachten Fassung wieder.
BGBl.-Referenz: Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64)
Stand: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64)
Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.