§ 16 TDDDG Automatische Anrufweiterschaltung

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 16 TDDDG in der aktuellen, im BGBl. bekannt gemachten Fassung wieder.

BGBl.-Referenz: Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64)

Stand: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64)

Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.