Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 7 DDG in der aktuellen, im BGBl. bekannt gemachten Fassung wieder.
BGBl.-Referenz: Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29)
Stand: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29)
(1) Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
- 1.
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vor Gewährung des Zugangs
- a)
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die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
- b)
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die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
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das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Diensteanbieter können jedoch auf freiwilliger Basis die Nutzer identifizieren, eine Passworteingabe verlangen oder andere freiwillige Maßnahmen ergreifen.
(3) Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf Diensteanbieter auch dann anzuwenden, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch eine öffentliche Stelle erbracht wird.