Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 2 DDG in der aktuellen, im BGBl. bekannt gemachten Fassung wieder.
BGBl.-Referenz: Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29)
Stand: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29)
- 1.
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derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem ein erheblicher Teil des Personals des Diensteanbieters, das mit der Durchführung der programmbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betraut ist, tätig ist,
- 2.
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derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt, wenn ein erheblicher Teil des Personals des Anbieters audiovisueller Mediendienste, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in beiden Mitgliedstaaten tätig ist, oder
- 3.
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derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem der Diensteanbieter zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat, sofern
- a)
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eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats fortbesteht und
- b)
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ein erheblicher Teil des Personals des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in keinem der beiden Mitgliedstaaten tätig ist.
Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat getroffen, so gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt. Liegt die Hauptverwaltung des Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.
- 1.
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eine dort gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
- 2.
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zwar keine dort gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.
Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt derjenige Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen ist, auch als Sitzland für diesen Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten.
- 1.
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ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Videosharingplattform-Anbieters niedergelassen ist oder
- 2.
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ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von der der Videosharingplattform-Anbieter ein Teil ist, niedergelassen ist.
- 1.
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sein Mutterunternehmen niedergelassen ist,
- 2.
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mangels einer Niederlassung nach Nummer 1 sein Tochterunternehmen niedergelassen ist oder
- 3.
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mangels einer Niederlassung nach Nummer 2 das oder die anderen Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist oder sind.