Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 14 TMG im Reformstand ab dem 5. Juni 2010 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 14 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 5. Juni 2010.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 5. Juni 2010 bis zum 24. Juli 2015.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2010 fuehrte insbesondere § 2a TMG zum europaeischen Sitzland ein und passte §§ 1 bis 3 TMG an die damaligen Vorgaben fuer audiovisuelle Mediendienste an.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Aenderung des Telemediengesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 5. Juni 2010 nach dem 1. Telemedienaenderungsgesetz
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
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