§ 9 TMG Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 9 TMG im Reformstand ab dem 1. September 2009 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 9 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. September 2009.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. September 2009 bis zum 4. Juni 2010.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2009 ordnete vor allem die Datenschutzvorschriften neu, fuehrte den neuen § 15a TMG ein und markiert den naechsten grossen historischen Entwicklungsschritt nach der Urfassung.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Urfassung 2007. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Aenderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. September 2009

1Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

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die Informationen nicht verändern,

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die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,

4.
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5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.