Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 6 TMG in der Urfassung bei erster Veröffentlichung wieder.
Historische Fassung: Diese Seite dokumentiert § 6 TMG als Ausgangsfassung bei erster Veröffentlichung.
Geltungszeitraum: galt in dieser Ausgangsfassung ab dem 1. März 2007 bis zum nächsten großen Reformstand vom 1. September 2009; zwischenzeitliche Einzeländerungen sind in dieser Darstellung nicht berücksichtigt.
Wesentliche Aenderungen dieses Stands: Die Urfassung umfasste die §§ 1 bis 16 TMG; spätere Vorschriften wie § 2a oder §§ 10a bis 10c gehörten noch nicht dazu.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieser historischen Fassung ist Telemediengesetz (TMG) – Urfassung 2007. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nr. 6 vom 28. Februar 2007
Stand: Urfassung bei erster Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 28. Februar 2007
- 1.
- Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
- 2.
- Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
- 3.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- 4.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.