§ 15 DDG Unabhängigkeit

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 15 DDG in der aktuellen, im BGBl. bekannt gemachten Fassung wieder.

BGBl.-Referenz: Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29)

Stand: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29)

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