§ 11 TMG Bußgeldvorschriften

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 11 TMG im Reformstand ab dem 1. Dezember 2021 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 11 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. Dezember 2021.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2023; die letzte inhaltliche Aenderung vor der Aufhebung folgte zum 1. Januar 2024.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Zum 1. Dezember 2021 wurden die Datenschutzvorschriften des TMG grundlegend neu geordnet: Die frueheren §§ 11 bis 16 TMG entfielen in ihrer bisherigen Form, und die Bussgeldregel erschien fortan als § 11 TMG.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Januar 2024. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 39 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) sowie durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphaere in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. Dezember 2021

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder

3. entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.