§ 7 TMG Allgemeine Grundsätze

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 7 TMG im Reformstand ab dem 25. Juli 2015 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 7 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 25. Juli 2015.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 25. Juli 2015 bis zum 26. Juli 2016.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2015 passte vor allem die Pflichten des Diensteanbieters und die Bussgeldvorschriften in §§ 13 und 16 TMG an und markiert den letzten Stand vor der grossen WLAN-Reform 2016.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 4 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 25. Juli 2015 nach dem IT-Sicherheitsgesetz

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) 1 Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2 Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 3 Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.