Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 6 TMG im Reformstand ab dem 27. November 2020 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 6 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 27. November 2020.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 27. November 2020 bis zum 1. April 2021.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2020 fuehrte insbesondere die neuen Vorschriften §§ 2b, 2c, 10a bis 10c und 14a TMG ein. Zugleich wurden Begriffsbestimmungen, Informationspflichten sowie Regeln zu Bestandsdaten und Bussgeldern wesentlich neu gefasst.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aenderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 27. November 2020 nach dem Gesetz zur Aenderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) 1 Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2 Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.
(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.