§ 14 TMG Bestandsdaten

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 14 TMG im Reformstand ab dem 1. September 2009 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 14 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. September 2009.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. September 2009 bis zum 4. Juni 2010.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2009 ordnete vor allem die Datenschutzvorschriften neu, fuehrte den neuen § 15a TMG ein und markiert den naechsten grossen historischen Entwicklungsschritt nach der Urfassung.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Urfassung 2007. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Aenderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. September 2009

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.