Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 10a TMG im Reformstand ab dem 27. November 2020 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 10a TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 27. November 2020.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 27. November 2020 bis zum 1. April 2021.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2020 fuehrte insbesondere die neuen Vorschriften §§ 2b, 2c, 10a bis 10c und 14a TMG ein. Zugleich wurden Begriffsbestimmungen, Informationspflichten sowie Regeln zu Bestandsdaten und Bussgeldern wesentlich neu gefasst.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aenderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 27. November 2020 nach dem Gesetz zur Aenderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
(1) Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder der Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergibt, sind Videosharingplattform-Anbieter verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden (Nutzerbeschwerden) über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Videosharingplattform-Dienst des Videosharingplattform-Anbieters bereitgestellt werden, elektronisch melden können.
(2) Das Meldeverfahren muss
1. bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein,
2. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu begründen und
3. gewährleisten, dass der Videosharingplattform-Anbieter Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann.