Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 2a TMG in der letzten historischen Fassung vor Außerkrafttreten des TMG wieder.
Historische Fassung: Diese Seite dokumentiert § 2a TMG als eigenständige historische Fassung im letzten amtlichen TMG-Normbestand.
Geltungszeitraum: Diese Fassung galt als letzter amtlicher TMG-Normbestand vom 1. Januar 2024 bis zum 13. Mai 2024.
Wesentliche Änderungen dieses Stands: Im letzten amtlichen TMG-Stand waren nur noch die §§ 1 bis 11 TMG einschließlich § 2a, § 2b, § 2c sowie §§ 10a bis 10c enthalten; die früheren Datenschutzvorschriften des TMG gehörten nicht mehr dazu.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Übersichtsseite dieses letzten historischen Stands ist Telemediengesetz. Der vorherige große Strukturstand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Eine zusätzliche Einordnungsseite zur letzten inhaltlichen Änderung ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Januar 2024. Die Aufhebung ist unter Telemediengesetz – Aufhebung zum 14. Mai 2024 dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), aufgehoben durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
Stand: letzter historischer Stand bis zum 13. Mai 2024; aufgehoben mit Wirkung zum 14. Mai 2024 durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
- 1.
- derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem ein erheblicher Teil des Personals des Diensteanbieters, das mit der Durchführung der programmbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betraut ist, tätig ist,
- 2.
- der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt, wenn ein erheblicher Teil des Personals des audiovisuellen Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in jedem dieser Mitgliedstaaten tätig ist oder
- 3.
- der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats fortbesteht, wenn ein erheblicher Teil des Personals des audiovisuellen Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in keinem dieser Mitgliedstaaten tätig ist.
3Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt. 4Liegt die Hauptverwaltung des Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.
- 1.
- eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
- 2.
- zwar keine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.
2Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt der Mitgliedstaat auch als Sitzland für einen audiovisuellen Diensteanbieter, in dem dieser gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen ist.
- 1.
- ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Videosharingplattform-Anbieters oder
- 2.
- ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von welcher der Videosharingplattform-Anbieter ein Teil ist,
niedergelassen ist.
- 1.
- in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen ist oder
- 2.
- mangels einer solchen Niederlassung in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen ist, oder
- 3.
- mangels einer solchen Niederlassung in dem das oder die anderen Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist oder sind.