Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 9 TMG im Reformstand ab dem 13. Oktober 2017 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 9 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 13. Oktober 2017.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 13. Oktober 2017 bis zum 26. November 2020.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform vom 13. Oktober 2017 veraenderte die allgemeinen Haftungsregeln in §§ 7 und 8 TMG erneut. Sie ist der unmittelbar auf den NetzDG-Stand vom 1. Oktober 2017 folgende Entwicklungsschritt.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Oktober 2017. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 13. Oktober 2017 nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
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2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.