Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 7 TMG im Reformstand ab dem 27. November 2020 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 7 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 27. November 2020.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 27. November 2020 bis zum 1. April 2021.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2020 fuehrte insbesondere die neuen Vorschriften §§ 2b, 2c, 10a bis 10c und 14a TMG ein. Zugleich wurden Begriffsbestimmungen, Informationspflichten sowie Regeln zu Bestandsdaten und Bussgeldern wesentlich neu gefasst.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aenderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 27. November 2020 nach dem Gesetz zur Aenderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) 1 Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 2 Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
(4) 1 Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. 2 Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. 3 Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.