Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 6 TMG im Reformstand ab dem 1. September 2009 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 6 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. September 2009.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. September 2009 bis zum 4. Juni 2010.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2009 ordnete vor allem die Datenschutzvorschriften neu, fuehrte den neuen § 15a TMG ein und markiert den naechsten grossen historischen Entwicklungsschritt nach der Urfassung.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Urfassung 2007. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Aenderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. September 2009
- 1.
- Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
- 2.
- Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
- 3.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- 4.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.