§ 6 TMG Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 6 TMG im Reformstand ab dem 13. Oktober 2017 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 6 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 13. Oktober 2017.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 13. Oktober 2017 bis zum 26. November 2020.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform vom 13. Oktober 2017 veraenderte die allgemeinen Haftungsregeln in §§ 7 und 8 TMG erneut. Sie ist der unmittelbar auf den NetzDG-Stand vom 1. Oktober 2017 folgende Entwicklungsschritt.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Oktober 2017. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 13. Oktober 2017 nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) 1 Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2 Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.