Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 6 TMG im Reformstand ab dem 25. Juli 2015 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 6 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 25. Juli 2015.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 25. Juli 2015 bis zum 26. Juli 2016.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2015 passte vor allem die Pflichten des Diensteanbieters und die Bussgeldvorschriften in §§ 13 und 16 TMG an und markiert den letzten Stand vor der grossen WLAN-Reform 2016.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 4 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 25. Juli 2015 nach dem IT-Sicherheitsgesetz
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) 1 Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2 Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.