Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 2c TMG im Reformstand ab dem 27. November 2020 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 2c TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 27. November 2020.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 27. November 2020 bis zum 1. April 2021.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2020 fuehrte insbesondere die neuen Vorschriften §§ 2b, 2c, 10a bis 10c und 14a TMG ein. Zugleich wurden Begriffsbestimmungen, Informationspflichten sowie Regeln zu Bestandsdaten und Bussgeldern wesentlich neu gefasst.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aenderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 27. November 2020 nach dem Gesetz zur Aenderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.
(2) 1 Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2 Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. 3 Die Tatsache, auf die der Auskunftspflichtige die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 4 Es genügt die eidliche Versicherung des Auskunftspflichtigen.