Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 2a TMG im Reformstand ab dem 1. Dezember 2021 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 2a TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. Dezember 2021.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2023; die letzte inhaltliche Aenderung vor der Aufhebung folgte zum 1. Januar 2024.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Zum 1. Dezember 2021 wurden die Datenschutzvorschriften des TMG grundlegend neu geordnet: Die frueheren §§ 11 bis 16 TMG entfielen in ihrer bisherigen Form, und die Bussgeldregel erschien fortan als § 11 TMG.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Januar 2024. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 39 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) sowie durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphaere in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. Dezember 2021
- 1.
- derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem ein erheblicher Teil des Personals des Diensteanbieters, das mit der Durchführung der programmbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betraut ist, tätig ist,
- 2.
- der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt, wenn ein erheblicher Teil des Personals des audiovisuellen Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in jedem dieser Mitgliedstaaten tätig ist oder
- 3.
- der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats fortbesteht, wenn ein erheblicher Teil des Personals des audiovisuellen Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in keinem dieser Mitgliedstaaten tätig ist.
3Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt. 4Liegt die Hauptverwaltung des Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.
- 1.
- eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
- 2.
- zwar keine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.
2Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt der Mitgliedstaat auch als Sitzland für einen audiovisuellen Diensteanbieter, in dem dieser gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen ist.
- 1.
- ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Videosharingplattform-Anbieters oder
- 2.
- ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von welcher der Videosharingplattform-Anbieter ein Teil ist,
niedergelassen ist.
- 1.
- in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen ist oder
- 2.
- mangels einer solchen Niederlassung in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen ist, oder
- 3.
- mangels einer solchen Niederlassung in dem das oder die anderen Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist oder sind.