Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 2a TMG im Reformstand ab dem 5. Juni 2010 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 2a TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 5. Juni 2010.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 5. Juni 2010 bis zum 24. Juli 2015.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2010 fuehrte insbesondere § 2a TMG zum europaeischen Sitzland ein und passte §§ 1 bis 3 TMG an die damaligen Vorgaben fuer audiovisuelle Mediendienste an.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Aenderung des Telemediengesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 5. Juni 2010 nach dem 1. Telemedienaenderungsgesetz
(1) 1 Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bestimmt sich das Sitzland des Diensteanbieters danach, wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. 2 Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet.
(2) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG bestimmt sich bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf das Sitzland des Diensteanbieters
a) nach dem Ort der Hauptniederlassung, sofern dort die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst ausgeübt wird, und
b) nach dem Ort, in dem ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist, sofern die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst nicht in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland ausgeübt wird, an dem sich der Ort der Hauptniederlassung befindet; lässt sich nicht feststellen, dass ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals an einem bestimmten Ort befindet, bestimmt sich das Sitzland nach dem Ort der Hauptniederlassung.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a oder b nicht vor, bestimmt sich innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG das Sitzland des Diensteanbieters nach dem Ort, an dem er zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Rechts dieses Landes begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Landes weiter besteht.
(4) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, bei denen nach den Absätzen 2 und 3 kein Sitzland innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG festgestellt werden kann, unterliegen dem deutschen Recht, sofern sie
a) eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke oder
b) eine Deutschland gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.