Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 16 TMG im Reformstand ab dem 1. Oktober 2017 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 16 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. Oktober 2017.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 12. Oktober 2017.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform zum 1. Oktober 2017 griff vor allem in §§ 14 und 15 TMG ein. Sie steht historisch zwischen dem Reformstand 2016 und der wenige Tage spaeter folgenden weiteren Aenderung von §§ 7 und 8 TMG.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Oktober 2017. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. Oktober 2017 nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
4. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.