§ 16 TMG Bußgeldvorschriften

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 16 TMG im Reformstand ab dem 5. Juni 2010 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 16 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 5. Juni 2010.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 5. Juni 2010 bis zum 24. Juli 2015.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2010 fuehrte insbesondere § 2a TMG zum europaeischen Sitzland ein und passte §§ 1 bis 3 TMG an die damaligen Vorgaben fuer audiovisuelle Mediendienste an.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2009. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Aenderung des Telemediengesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 5. Juni 2010 nach dem 1. Telemedienaenderungsgesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,

4. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder

5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.