§ 15b TMG Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 15b TMG im Reformstand ab dem 2. April 2021 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 15b TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 2. April 2021.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 2. April 2021 bis zum 30. November 2021.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2021 strukturierte die Auskunfts- und Zugriffsvorschriften grundlegend um. Neu eingefuegt wurden die §§ 15a bis 15c TMG, der bisherige § 15a TMG wurde zu § 15d TMG umnummeriert, und § 14 TMG wurde neu gefasst.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Dezember 2021. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen ueber die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 30. Maerz 2021 (BGBl. I S. 448) sowie durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30. Maerz 2021 (BGBl. I S. 402); Berichtigung zu den §§ 15a bis 15c vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1380)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 2. April 2021 nach der Bestandsdatenauskunfts-Reform

(1) 1 Abweichend von § 15a darf derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. 2 Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an

1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative, Nummer 4, 5, 6 oder 7 der Strafprozessordnung erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen, oder

2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörden, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für die sexuelle Selbstbestimmung, für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen.

2 An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. 3 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

(3) 1 Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2 Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. 3 Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.

(4) 1 Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. 2 Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. 3 Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.