§ 15a TMG Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 15a TMG im Reformstand ab dem 13. Oktober 2017 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 15a TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 13. Oktober 2017.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 13. Oktober 2017 bis zum 26. November 2020.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform vom 13. Oktober 2017 veraenderte die allgemeinen Haftungsregeln in §§ 7 und 8 TMG erneut. Sie ist der unmittelbar auf den NetzDG-Stand vom 1. Oktober 2017 folgende Entwicklungsschritt.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Oktober 2017. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 13. Oktober 2017 nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes

Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.