Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 11 TMG im Reformstand ab dem 27. Juli 2016 wieder.
Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 11 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 27. Juli 2016.
Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 27. Juli 2016 bis zum 30. September 2017.
Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2016 veraenderte insbesondere die Begriffsbestimmungen und die Haftungsregel in § 8 TMG. Sie ist der zentrale historische Zwischenstand der WLAN- und Providerhaftung vor den Folgeaenderungen im Oktober 2017.
Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Oktober 2017. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 27. Juli 2016 nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
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