§ 11 TMG Anbieter-Nutzer-Verhältnis

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 11 TMG im Reformstand ab dem 25. Juli 2015 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 11 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 25. Juli 2015.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 25. Juli 2015 bis zum 26. Juli 2016.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2015 passte vor allem die Pflichten des Diensteanbieters und die Bussgeldvorschriften in §§ 13 und 16 TMG an und markiert den letzten Stand vor der grossen WLAN-Reform 2016.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2015. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2010. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 4 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 25. Juli 2015 nach dem IT-Sicherheitsgesetz

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste

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