§ 1 TMG Anwendungsbereich

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 1 TMG im Reformstand ab dem 27. November 2020 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 1 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 27. November 2020.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 27. November 2020 bis zum 1. April 2021.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform 2020 fuehrte insbesondere die neuen Vorschriften §§ 2b, 2c, 10a bis 10c und 14a TMG ein. Zugleich wurden Begriffsbestimmungen, Informationspflichten sowie Regeln zu Bestandsdaten und Bussgeldern wesentlich neu gefasst.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2020. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2. April 2021. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aenderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 27. November 2020 nach dem Gesetz zur Aenderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). 2 Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1. ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und

2. weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.