§ 1 TMG Anwendungsbereich

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 1 TMG im Reformstand ab dem 1. Oktober 2017 wieder.

Historischer Reformstand: Diese Seite dokumentiert § 1 TMG als eigenstaendige historische Fassung im Reformstand ab dem 1. Oktober 2017.

Geltungszeitraum: galt in dieser konsolidierten Fassung ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 12. Oktober 2017.

Wesentliche Aenderungen dieses Reformstands: Die Reform zum 1. Oktober 2017 griff vor allem in §§ 14 und 15 TMG ein. Sie steht historisch zwischen dem Reformstand 2016 und der wenige Tage spaeter folgenden weiteren Aenderung von §§ 7 und 8 TMG.

Einordnung und Navigation: Die zentrale Uebersichtsseite dieses Reformstands ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 1. Oktober 2017. Zum Vergleich eignet sich der vorherige Stand Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 2016. Der nachfolgende Stand ist Telemediengesetz (TMG) – Reformstand 13. Oktober 2017. Der letzte amtliche TMG-Stand ist unter Telemediengesetz dokumentiert.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. Oktober 2017 nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). 2 Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gelten nicht für Dienste, die

1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und

2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist, empfangen werden.