Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 10a TMG im Reformstand ab dem 2. April 2021 wieder.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) sowie durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402); Berichtigung zu den §§ 15a bis 15c vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1380)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 2. April 2021 nach der Bestandsdatenauskunfts-Reform
(1) Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder der Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergibt, sind Videosharingplattform-Anbieter verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden (Nutzerbeschwerden) über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Videosharingplattform-Dienst des Videosharingplattform-Anbieters bereitgestellt werden, elektronisch melden können.
(2) Das Meldeverfahren muss
1. bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein,
2. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu begründen und
3. gewährleisten, dass der Videosharingplattform-Anbieter Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann.